# Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung

62.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über dieGewährung von Förderungsdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 9/1985, wird wie folgt geändert:

Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Das Förderungsdarlehen wird in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche gewährt. Dieser Fixsatz beträgt:

a) bei Errichtung von Eigenheimen S 3850

b) bei Errichtung von Doppelwohnhäusern mit höchstens

400 m² Grundanteil je Haus S 4950

c) bei Errichtung oder beim Ersterwerb von Eigenheimen in

verdichteter Flachbauweise in Gesamtanlagen mit

mindestens drei Gebäuden (Grundanteil je Haus höchstens

400 m²) S 4950

d) beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen in Gebäuden

mit mindestens sechs Wohnungen S 6500

e) bei Errichtung von Mietwohnungen S 6500

f) bei Errichtung von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen S 4950

g) bei Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein- oder Umbauten S 3850

h) bei Errichtung von Wohnheimen S 5500.

Für Tiefgaragenabstellplätze wird ein Darlehen in Höhe von S 30.000 je Abstellplatz gewährt.“