# Landesumlage 1986

68.

Verordnungder Landesregierung überdas Ausmaß der Landesumlage 1986

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1967, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1986 einzuhebenden Landesumlage wird mit 8,3 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.