# Verwaltungsabgabenverordnung

69.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten des Landes- und Gemeindeverwaltung undüber die Art ihrer Einhebung bei den Behörden des Landes,der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Für den Bereich des Zollausschloßgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben 130 v.H. des Ausmaßes nach Abs. 1.

(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.

(4) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch im wesentlichen unverändert geblieben ist.

(5) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(6) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifes zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes , Landes und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten. Soweit es zweckmäßiger ist, können die Verwaltungsabgaben durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung entrichtet werden.

(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erforderlichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.

(3) Bei Entrichtung der Verwaltungsabgabe durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe war, oder, falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist.

(4) Von der Bestimmung des Abs. 3 sind Meldeauskünfte und Meldebestätigungen ausgenommen. Bei diesen sind die Verwaltungsabgabemarken auf die behördliche Ausfertigung, die hinausgegeben wird, aufzukleben und zu entwerten.

(5) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.

(6) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Erlag- oder Zahlschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 11/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1975, außer Kraft.

Anlage

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

Schilling

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt

oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert

wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere

Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 60

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere

Tarifpost Anwendung findet 60

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen

und sonstigen Bestätigungen jedoch nicht auch von einfachen

kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 20

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden

Bogen der Niederschrift 20

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und Zweitausfertigungen,

wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei

Gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des

besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen

der Abschrift (des Duplikates frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist 30

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 30

Besonderer Teil

Abfallgesetz

Schilling

8. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz 150

Baugesetz

Schilling

9. Baugrundlagenbestimmung (§ S Abs. 2) 200

10. Zulassung von Abstellplätzen anstelle von Garagen

(§ 12 Abs. 1), je Abstellplatz 100

höchstens jedoch 1000

11. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von der

Verpflichtung zur Schaffung von Garagen und Abstellplätzen

(§ 12 Abs. 7),

je Stellplatz 100

höchstens jedoch 1000

12. Bewilligung zur Anbringung von Ankündigungen und

Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen

und Beleuchtungen(§ 17 Abs. 1) 200

13. Baubewilligung (§ 23 Abs. 1 lit. a, b und c), 1 v.T.

der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten

Bauvorhaben, 0,5 v. T. der Baukosten, mindestens jedoch 200

und höchstens

a) bei Ein-und Zweifamilienhäusern 4000

b) bei anderen 20.000

14. Bewilligung zur Aufstellung von Maschinen oder sonstigen

technischen Einrichtungen (§ 23 Abs. llit. g),

5 v.T. der Gesamtkosten, mindestens jedoch 200

und höchstens 2000

15. Durchführung einer Vorprüfung(§ 28 Abs. 1) 150

16. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2), 25 v.H.

der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13 und 14,

mindestens jedoch 200

17. Benützungsbewilligung (§ 45 Abs. 1),

25 v.H. der Verwaltungsabgabenach Tarifpost 13,

mindestens jedoch 200

18. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Baugesetz und der auf

Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 100

Bergführergesetz

Schilling

19. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

(§ 25 Abs. 1) 500

Bestattungsgesetz

Schilling

20. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Bestattungsgesetz 100

Bodenseefischereigesetz

Schilling

21. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Bodenseefischereigesetz 100

Campingplatzgesetz

Schilling

22. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung eines

Campingplatzes(§ 3 Abs. 1),

je Standplatz 50

mindestens jedoch 500

und höchstens 5000

23. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Campingplatzgesetz 100

Elektrizitätsversorgungsgesetz

Schilling

24. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Konzession für die unmittelbare Versorgung eines

Versorgungsgebietes (§ 4 Abs. 1 lit. a) 3000

25. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung der Errichtung,

der Änderung oder der Erweiterung einer

Stromerzeugungsanlage (§ 20 Abs. 1), 1 v. T.

der Gesamtkosten,

mindestens 400

und höchstens 15.000

26. Betriebsbewilligung für die Stromerzeugungsanlage oder

Teile von ihr (§ 25 Abs. 1), 25 v .H. der

Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 25

27. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem

Elektrizitätsversorgungsgesetz 300

Fischereigesetz

Schilling

28. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz 100

Gasgesetz

Schilling

29. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung

einer Anlage zur Erzeugung brennbarer Gase, einer

Anlage zur Lagerung brennbarer Gase oder einer Anlage,

in welcher Gas ab- oder umgefüllt wird(§ 3 Abs. 1-3),

1 v .H. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 200

und höchstens 4500

30. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 600

Gemeindegesetz

Schilling

31. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Gemeindegesetz 200

Grundverkehrsgesetz

Schilling

32. Genehmigung des Erwerbes des Eigentums an

Grundstücken (§ 3 Abs. 1lit. a), der Einräumung des

Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes,

RGBl. Nr. 86/1912, sowie anderer Rechte, welche die

Errichtung von baulichen Anlagen auf fremden Grund

gestatten (§ 3 Abs. 1 lit. b), der Einräumung des

Gebrauchsrechtes im Sinne der §§ 504 bis 508 ABGB. Und

des Fruchtnießungsrechtes im Sinne der §§ 509 bis 520

ABGB. an Grundstücken (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie des

Meistbotes, der Zulassung zum Bieten, der Annahme eines

Überbotes oder eines Antrages auf Übernahme (§ 3 Abs. 3),

a) für Inländer bei einem Wert des Rechtes für die

gesamte Vertragsdauer

1. bis 59.000S 100

2. von 50.001S bis 100.000S 150

3. von 100.001S bis 500.000S 300

4. von 500.001 S bis 1,000.000S 450

5. von 1,000.001 S bis 5,000.000S 700

6. ab 5,000.001 S 1000

b) für Ausländer 5 v. T. vom Wert des Rechtes für die

gesamte Vertragsdauer,

mindestens jedoch 400

und höchstens 50.000

33. Genehmigung der Einräumung des Pachtrechtes im Sinne

Der §§ 1090 bis 1121 ABGB. An landwirtschaftlichen

Betrieben(§ 3 Abs. 1 lit. d),

a) für Inländer 100

b) für Ausländer 5 v. T. vom Wert des Rechtes für die

gesamte Vertragsdauer,

mindestens jedoch 400

und höchstens 25.000

zugunsten von Ausländern(§ 3 Abs. 1 lit. h),

5 v. T. vom Wert des Rechtes für die gesamte Vertragsdauer

bzw. des Pfandbetrages,

mindestens jedoch 400

und höchstens 25.000

Hofkanzlei-Präsidialdekret

Schilling

35. Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher

Produktionen und Schaustellungen,

a) Zirkus: für jede angefangene Woche der Bewilligung

und je angefangene 100 Plätze

Fassungsraum 30

höchstens 3000

b) Variete und ähnliche Veranstaltungen: für jedes

angefangene Vierteljahr der Bewilligung 100

höchstens jedoch 3000

c) sonstige öffentliche Produktionen: für jeden

angefangenen Tag 30

höchstens jedoch 2000

d) Schaustellungen: für jeden angefangenen Tag 30

höchstens jedoch 1000

Jagdgesetz

Schilling

36. Zustimmung zur Bildung eines neuen Eigenjagdgebietes

(§ 5 Abs. 5), pro Hektar 10

mindestens jedoch 3000

37. Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 11 Abs. 4),

50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 36

38. Genehmigung des Jagdpachtvertrages oder der Verlängerung

eines Jagdpachtverhältnisses (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1,

24, 36 Abs. 1 und 37 Abs. 4), 1 v. T. vom Wert der

Gesamten Gegenleistungen für die gesamte Vertragsdauer,

mindestens jedoch 300

39. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 59 Abs. 1 ),

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben 200

b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter 50

c) für alle übrigen Personen 500

40. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 61 Abs. 1),

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben 100

b) für alle übrigen Personen 250

41. Genehmigung des Abschußplanes (§ 79 Abs. 3) frei

42. Anordnung eines Hegeabschusses (§ 80 Abs. 1) frei

43. Anordnung des Abschusses von Schadwild in der Schonzeit

(§ 80 a Abs. 2) frei

44. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz 200

Kanalisationsgesetz

Schilling

45. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Kanalisationsgesetz 150

Landesforstgesetz

Schilling

46. Bewilligung zur Neubewaldung von Grundflächen

(§ 7 Abs. 1) 200

Gesetz über das Landeswappen

Schilling

47. Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 3 Abs. 1) 200

Landschaftsschutzgesetz

Schilling

48. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung

von Vorhaben nach§ 3 Abs. 1

a) bei Vorhaben nach lit. a, b, c, d, e, g und i,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 400

und 4000

b) bei Vorhaben nach lit. f und j, mit Ausnahme von

landwirtschaftlichen Materialseilbahnen

(landwirtschaftliches Materialseilbahngesetz),

Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz) und

forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975),

1. bis zu einer Länge von 1000 m 2000

2. ab einer Länge von 1000 m 3000

c) bei Vorhaben nach lit. h,

je angefangenes Hektar der beeinflußten Fläche 1000

höchstens jedoch 5000

d) bei Vorhaben nach lit. k 3000

e) bei Vorhaben nach lit. l,

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m2 200

höchstens jedoch 3000

2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m2 500

höchstens jedoch 3000

f) bei Vorhaben nach lit. m,

je Stück 300

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v .H. dieses Tarifes

der Baukosten,

höchstens jedoch 3000

b) für die Errichtung oder Änderung von Ankündigungen

und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen,

1. für ein Ausmaß bis 3 m2 150

2. für ein Ausmaß über 3 m2 300

3. für ein Ausmaß über 15 m2 450

4. für ein Ausmaß über 30 m2 600

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50v.H. des betreffenden

Tarifes

c) bei sonstigen Vorhaben 200

50. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bodenabbauanlage (§ 13), je m) bewilligten Materialabbau 0,50

mindestens jedoch 100

und höchstens 10.000

51. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Landschaftsschutzgesetz 500

Lichtspielgesetz

Schilling

52. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Lichtspielgesetz 200

Naturhöhlengesetz

Schilling

53. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Naturhöhlengesetz 200

Naturschutzgesetz

Schilling

54. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Naturschutzgesetz und

der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen

Verordnungen mit Ausnahme der Naturschutzverordnung frei

Naturschutzverordnung

Schilling

55. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach der Naturschutzverordnung 200

Raumplanungsgesetz

Schilling

56. Bewilligung zur Errichtung von Ferienwohnhäusern

(§§ 14 Abs. 12 bzw. 51 Abs. 6) 500

57. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Raumplanungsgesetz 100

Sammlungsgesetz

Schilling

58. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Sammlungsgesetz 100

Schischulgesetz

Schilling

59. Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 4 Abs.1) 1000

60. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Schischulgesetz 100

Sperrstundenverordnung 1957

Schilling

61. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder eine

spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 4),

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 100

Spielapparategesetz

Schilling

62. Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von

Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 200

Spitalgesetz

Schilling

63. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Spitalgesetz frei

Sportgesetz

Schilling

64. Einräumung des Rechtes auf Grundstücken mit den dazu

bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für

die Ausübung des Schi- und Rodelsports zu verbessern

(§ 4 Abs. 1 lit. a) 300

65. Bewilligung zur Verwendung eines Motorschlittens

außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr

(§ 6 Abs. 1),

a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft

(Wildfütterung) 150

b) für andere Zwecke 450

Staatsbürgerschaftsgesetz

Schilling

66. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern kein

Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich einer

allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 100.000 S 1000

b) von 100.001 S bis 150.000 S 2000

c) von 150.001 S bis 200.000 S 3000

d) von 200.001 S bis 250.000 S 4000

e) von 250.001 S bis 300.000 S 5000

f) von 300.001 S bis 400.000 S 8000

g) ab 400.001 S 10.000

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person, für

welche der Verleihungswerber in Erfüllung einer

gesetzlichen oder sonst obliegenden Verpflichtung

überwiegend aufkommt, abzusetzen sind:

a) für den Ehegatten: 40.000 S

b) für sonstige Personen: 25.000 S

67. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern ein

Rechtsanspruch besteht(§§ 11a bis 14), einschließlich

einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17,

50v.H. der Verwaltungsabgabenach Tarifpost66

68. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten(§ 16), wenn auf die Verleihung der

Staatsbürgerschaft

a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 66

b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 67

69. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28 Abs. 1) 1500

70. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtsbandlungen nach dem

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 200

Starkstromwegegesetz

Schilling

71. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung,

Änderung, Erweiterung oder den Betrieb einer

Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,

höchstens jedoch 6000

72. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Starkstromwegegesetz 300

Stiftbriefnormale in Verbindung mit dem Gesetz über

Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg

Schilling

73. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Stiftbriefnormale in

Verbindung mit dem Gesetz über Stiftungen und Fonds

im Lande Vorarlberg 300

Straßengesetz

Schilling

74. Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs. 2) 100

75. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 200

Straßenverkehrsordnung l960

Schilling

76. Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark

gehbehinderte Personen(§ 29b Abs. 4) frei

77. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug

oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen

und Gewichten(§ 45 Abs. 1),

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer der

Straße sind, je Fahrzeug 150

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der

Rückfahrt je Fahrzeug 150

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug und für jeden

angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 300

höchstens jedoch 1000

78. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten oder

-verboten(§ 45 Abs. 2),

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt(§ 42),

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und Rückfahrt je

Fahrzeug 150

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug und

angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 300

höchstens jedoch 1500

b) soweit es sich um andere Bewilligungen, ausgenommen

Bewilligungen für Fahrräder handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug 150

2. für eine Dauerbewilligung je Fahrzeug und

angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 300

höchstens 1500

3. bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung

im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung

(schwere Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

79. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen

oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist(§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug 50

b) für mehrmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug und

angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 100

höchstens jedoch 500

80. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen

(§ 64 Abs. 1),

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder

Autorennveranstaltungen 1500

b) für sonstige Sportveranstaltungen 250

81. Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder

unter 12 Jahren (§ 64 Abs. 1) frei

82. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken(§ 82 Abs. 1),

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für

Zeitungen je Stück 100

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m2

der in Anspruch genommenen Fläche 50

höchstens jedoch 1000

c) für sonstige Zwecke je Stück 100

83. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Anbringens von

Werbeeinrichtungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb

von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen m2

Werbe- oder Ankündigungsfläche 100

höchstens jedoch 1000

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von

unbestimmter Dauer je angefangenen m2 Werbe-oder

Ankündigungsfläche 200

höchstens jedoch 2000

84. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der

Straße(§ 90 Abs. 1),

a) bis zur Dauer einer Woche 150

b) bis zur Dauer eines Monats 300

c) darüber 750

Tanzkursegesetz

Schilling

85. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Tanzkursegesetz 200

Gesetz über die Abhaltung von öffentlichen Tanzunterhaltungen

Schilling

86. Bewilligungen zur Abhaltung von öffentlichen

Tanzunterhaltungen (§ 1 Abs. 1),

a) für eine öffentliche Tanzunterhaltung 100

b) für mehrere öffentliche Tanzunterhaltungen höchstens 500

Theaterordnung

Schilling

87. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach der Theaterordnung 200

Tierschutzgesetz

Schilling

88. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung

von Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 200

89. Bewilligung eines Tierversuches(§ 12 Abs. 1) 500

Tierzuchtgesetz

Schilling

90. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Tierzuchtgesetz 100