# Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen

70.

Verordnungder Landesregierung über die Ermächtigung der

Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen

Auf Grund des § 92 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind ausgenommen die Entscheidungen über Vorstellungen gegen Bescheide

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.