# Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung

9.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Gemeindereisegebührenverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984 und Nr. 39/1985, wird verordnet:

In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 21/1985 und Nr. 54/1985 hat der § 14 zu lauten:

"§ 14

Dienstzuteilung

(1) Für die anläßlich einer Dienstzuteilung ausgeführte Fahrt vom Dienstort zur Dienststelle, welcher der Gemeindebedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anläßlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.

(2) Der dienstzugeteilte Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Reiseentschädigung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7.

(3) Ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung gebührt dem Gemeindebediensteten die Reiseentschädigung im Ausmaß von 35 v.H. oder, wenn er oder sein Ehegatte Anspruch auf Haushaltszulage hat, im Ausmaß von 60 v.H.

(4) Die Reiseentschädigung gebührt nicht

(5) Die §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 2 lit. d gelten sinngemäß.

(6) Wenn ein Gemeindebediensteter während einer Dienstzuteilung erkrankt und deswegen reiseunfähig ist, gebührt ihm die Reiseentschädigung bis zur Erlangung der Fähigkeit, in seinen Wohn- oder Dienstort befördert zu werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzuteilung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

(7) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und c werden die Auslagen für die tatsächlich beibehaltene Wohnung (Wohnraum) im Ort der Dienstzuteilung bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr, die dem Gemeindebediensteten gebühren würde, ersetzt, falls die Dienstzuteilung nicht aufgehoben wird.