# Sozialhilfegesetz, Änderung

Regierungsvorlage 10/1986

18.

Gesetzüber eineÄnderung des Sozialhilfegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 26/1971, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

„(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.

(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich

zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. "

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 bis 7 treten am 1. Jänner 1986 in Kraft.