# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

22.

Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 57/1985, wird wie folgt geändert:

„§ 2

Unterstützungsfreie Plombierungstage

Für den Zeitraum vom l.7.1986 bis 30.6.1987 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung des Gesamtausmaßes der erforderlichen und der zurückgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage je Betrieb sind für eine

5 Yard Stickmaschine 75

10 Yard Stickmaschine 150

15 Yard Stickmaschine 225

21 Yard Stickmaschine 300

Einheiten zu verrechnen. Maschinen, die sich in der Unterstützungsstufe III (§ 3 Abs. 2 lit. c) befinden, sind mit einem Neuntel dieser Einheiten zu bewerten."