# Verschrottung von Stickmaschinen, Unterstützung

25.

Verordnungdes Landeshauptmannesüber die Unterstützung für die Verschrottungvon Stickmaschinen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

§ 1

(1) Die einmalige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung einer 10-Yards Stickmaschine ist vom Verwaltungsausschuß über Antrag mit Bescheid in folgender Höhe festzusetzen:

a) Plauener NG, Saurer 1905 und 1908 130.000 S

b) Plauener ZG, Saurer 1911 und 1914 150.000 S

c) Plauener VC, Metall Mecanica, Comerio Ercole,

Zangs, Saurer IS und IIS 200.000 S

d) Pantographmaschinen 40.000 S

(2) Auf die Beträge nach Abs. 1 sind folgende Zu- und Abschläge

vorzunehmen:

a) bei sehr gutem Allgemeinzustand der Maschine + 5 v. H.

bei schlechtem Allgemeinzustand der Maschine – 5 v. H.

§ 2

Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung nach § 1 zuzüglich eines Zuschlages nach § 10a Abs. 5 des Stickereiförderungsgesetzes zurückzufordern, wenn