# Anpassung der Einheitswertgrenze für Forstbetriebe

30.

Verordnungdes Landeshauptmannes überdie Anpassung der Einheitswertgrenze für Forstbetriebe

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979, wird verordnet:

Der im § 33 Abs. 2 des Landesforstgesetzes festgelegte Einheitswert von Forstbetrieben wird mit 1,875.000 S festgesetzt.