# Landesumlage 1987

40.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 1987

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1986, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1987 einzugebenden Landesumlage wird mit 8,3 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.