# Gemeindeverbandsverordnung

47.

Verordnungder Landesregierung überBildung und Organisation von Gemeindeverbänden

(Gemeindeverbandsverordnung)

Auf Grund des § 93 Abs. 10 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

1. Abschnitt

Bestimmungen über Vereinbarungenzur Bildung von Gemeindeverbänden

§ 1

Allgemeines

(1) Vereinbarungen zur Bildung von Gemeindeverbänden haben, unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes, den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.

(2) Solche Vereinbarungen haben die nach diesem Abschnitt erforderlichen Regelungen über die Bildung (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz), die Organisation (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes, Haftung), den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Gemeindeverbandes zu enthalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Änderung von Vereinbarungen durch die beteiligten Gemeinden und durch Beschlußfassung der Verbandsversammlung.

§ 2

Bildung

(1) Die Vereinbarung hat die am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden anzuführen, die Aufgaben klar zu umschreiben sowie den Namen des Gemeindeverbandes zu bestimmen und seinen Sitz festzulegen.

(2) Der Name hat die Bezeichnung "Gemeindeverband" sowie einen Hinweis auf den Aufgabenbereich zu enthalten, dem ein auf den Sitz oder den örtlichen Zuständigkeitsbereich sich beziehender Zusatz angefügt sein kann. Der Name darf nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines anderen Gemeindeverbandes Anlaß bieten.

(3) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer Gemeinde des Landes zu befinden.

§ 3

Organisation

(1) In der Vereinbarung sind als Organe des Gemeindeverbandes

(2) Die Vereinbarung hat die Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 5 und 6 des Gemeindegesetzes auf die Organe des Gemeindeverbandes aufzuteilen.

(3) Die Vereinbarung hat die Zahl der von jeder verbandsangehörigen Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Mitglieder und die Anzahl der ihnen zustehenden Stimmen festzulegen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einem Mitglied und mindestens einer Stimme vertreten sein. Wenn ein Verbandsvorstand eingerichtet ist, hat die Vereinbarung auch die Zahl seiner Mitglieder zu bestimmen, die zu besetzenden Stellen auf die von den Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertretungen aufzuteilen und die den Mitgliedern zustehenden Stimmen festzulegen.

(4) Die Vereinbarung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes treffen und hiebei bestimmen, wo sie eingerichtet werden soll, ob und inwieweit sie durch eigenes Personal und eigene Sachmittel ausgestattet werden soll oder ob die Geschäfte vorbehaltlich des sachlichen Weisungsrechtes durch das Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt werden sollen.

(5) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die verbandsangehörigen Gemeinden zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen haben, wie ein anfälliger Überschuß aufzuteilen ist und in welchem Verhältnis sie für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes untereinander haften.

§ 4

Beitritt, Austritt, Auflösung

(1) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, ob ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung zulässig ist.

(2) Die Vereinbarung hat vorzusehen, daß ein Austritt durch einseitige Erklärung möglich ist. Hiebei kann jedoch festgelegt werden, daß ein solcher Austritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht möglich ist. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten der Vereinbarung, nicht übersteigen. Für den Fall des Austrittes durch einseitige Erklärung hat die Vereinbarung zu bestimmen, daß die zur Wirksamkeit erforderliche Änderung der Vereinbarung unverzüglich zu beschließen ist. Die Vereinbarung kann jedoch darüber hinaus vorsehen, daß ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung sowie Annahme der Austrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf diese zeitliche Beschränkung zulässig ist.

(3) Die Vereinbarung kann vorsehen, daß eine Auflösung durch Beschluß der Verbandsversammlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht möglich ist. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten der Vereinbarung, nicht übersteigen.

§ 5

Änderung von Vereinbarungen

Die Vereinbarung kann vorsehen, daß die Vereinbarung oder einzelne Bestimmungen derselben nicht durch Beschluß der Verbandsversammlung geändert werden können.

2. Abschnitt

Organisationsbestimmungen für die durchVereinbarung gebildeten Gemeindeverbände

§ 6

Wahl der Organe

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise gewählte Ersatzleute.

(2) Der Verbandsvorstand ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode einzeln aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 dritter bis letzter Satz sowie 4 und 5 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Auf den Verbandsvorstand finden die Bestimmungen der §§ 58 und 60 Abs. 3 bis 5 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.

(3) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Vorwahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 9 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 8, 63 Abs. 2 und 3 erster Satz und 66 Abs. 4 bis 6 des Gemeindegesetzes Anwendung.

§ 7

Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 27 – Gemeindeamt und Archiv – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 28 – Befangenheit –

§ 29 – Amtsverschwiegenheit –

§ 31 – Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des

Gemeindevorstandes und der Ausschüsse –

§ 32 – Kundmachung von Verordnungen –

§ 38 – Rechte – mit Ausnahme des Abs. 1.

§ 40 – Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, daß eine

vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich

ist, mit der Abweichung, daß

a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von der

Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung

entsandten Vertretung gestellt werden kann,

b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der

Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung

entsandt wurde, zu erfolgen hat,

mit der Ergänzung, daß die Einberufung den Gemeindeämtern der

verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzumachen ist.

§ 41 – Tagesordnung – mit der Abweichung, daß die Aufnahme eines

Verhandlungsgegenstandes von der Mehrheit der von einer

Gemeinde in die Verbandsversammlung Vertretung verlangt

werden kann.

§ 42 – Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit

Ausnahme des Abs. 4.

§ 43 – Beschlüsse, Wahlen –

§ 44 – Abstimmung – mit der Abweichung, daß die namentliche

Abstimmung von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die

Verbandsversammlung entsandten Vertretung verlangt werden

kann.

§ 45 – Verhandlungssprache –

§ 46 – Öffentlichkeit –

§ 47 – Verhandlungsschrift –

§ 48 – Vorsitz und Sitzungspolizei –

§ 49 – Geschäftsordnung –

§ 59 – Geschäftsordnung –

§ 68 – Hemmung des Vollzuges –

§ 69 – Urkundenfertigung – mit der Abweichung, daß die Urkunden

mangels eines Verbandsvorstandes von einem Mitglied der

Verbandsversammlung mitzuunterfertigen sind.

§ 8

Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen

des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 70 – Gemeindevermögen –

§ 72 – Vermögensnachweis – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 73 – Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und

6, mit der Ergänzung, daß als Finanzkraft im ersten Jahr 50

v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden

Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen

Haushaltsjahres, anzusehen sind,

mit der Abweichung, daß der Voranschlagsentwurf mangels eines

Verbandsvorstandes vom Verbandsobmann zu verfassen ist.

§ 74 – Einwendungen gegen den Voranschlag –

§ 75 – Voranschlagsprovisorium –

§ 76 – Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag –

mit der Abweichung, daß mangels eines Verbandsvorstandes an

seine Stelle der Verbandsobmann tritt.

§ 77 – Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, daß

mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der

Verbandsobmann tritt.

§ 78 – Rechnungsabschluß –

§ 79 – Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 80 – Buchführung –

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Entsprechende Organe

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, der Parteifraktion die von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandte Vertretung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.