# Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

48.

Verordnungder Landesregierung über die Organisation derStandesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten – unbeschadet der nach den §§ 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen – die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverbandes.

§ 2

Organe, Zuständigkeiten

(1) Die Organe sind der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung.

(2) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 9 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 8, 63 Abs. 2 und 3 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(3) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise gewählte Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreters des Verbandsobmannes) sowie die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.

§ 3

Sitz und Stimmrecht

(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde ist in der Verbandsversammlung mit einem Mitglied vertreten.

(2) Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt

§ 4

Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 27 – Gemeindeamt und Archiv – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 28 – Befangenheit –

§ 29 – Amtsverschwiegenheit –

§ 31 – Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des

Gemeindevorstandes und der Ausschüsse – mit Ausnahme des

Abs. 3, mit der Einschränkung auf die Bestimmungen, die sich

auf den Bürgermeister als das dem Verbandsobmann

entsprechende Organ beziehen.

§ 38 – Rechte – mit Ausnahme der Abs. 1 und 2 letzter Satz.

§ 40 – Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, daß eine

vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich

ist, mit der Abweichung, daß

a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von jedem

Mitglied der Verbandsversammlung und anstelle der

Aufsichtsbehörde von einer übergeordneten Behörde gestellt

werden kann,

b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der

Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung

entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, daß

die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen

Gemeinden bekanntzumachen ist.

§ 41 – Tagesordnung – mit der Abweichung, daß die Aufnahme eines

Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der

Verbandsversammlung verlangt werden kann.

§ 42 – Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit

Ausnahme des Abs. 4.

§ 43 – Beschlüsse, Wahlen –

§ 44 – Abstimmung – mit der Abweichung, daß die namentliche

Abstimmung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung

verlangt werden kann.

§ 45 – Verhandlungssprache –

§ 46 – Öffentlichkeit –

§ 47 – Verhandlungsschrift – mit Ausnahme des Abs. 4, mit der

Ergänzung, daß Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den

Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens eine Woche vor

der nächsten Sitzung zuzustellen sind.

§ 48 – Vorsitz- und Sitzungspolizei –

§ 49 – Geschäftsordnung –

§ 5

Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehen den Bestimmungen

des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 70 – Gemeindevermögen –

§ 72 – Vermögensnachweis – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 73 – Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und 6

mit der Ergänzung, daß als Finanzkraft 50 v. H. der

Gesamteinnahmen des Voranschlages des vorausgegangenen

Haushaltsjahres anzusehen sind, mit der Abweichung, daß der

Voranschlagsentwurf vom Verbandsobmann zu verfassen ist.

§ 75 – Voranschlagsprovisorium – mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 76 – Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag – mit der

Abweichung, daß an die Stelle des Gemeindevorstandes der

Verbandsobmann tritt.

§ 77 – Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, daß an

die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt.

§ 78 – Rechnungsabschluß – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 79 – Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 80 – Buchführung –

§ 6

Deckung des Aufwandes

(1) Der Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Standesamtsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem gemäß den Abs. 2 bis 4 für diese Gemeinden zu ermittelnden Punkteverhältnis aufzuteilen.

(2) Das Punkteverhältnis ist aufgrund der im Abrechungszeitraum erfolgten Haupteintragungen (§ 8 Personenstandsgesetz) und der gemäß den Abs. 3 und 4 vorzunehmenden Zuordnung und Bewertung zu ermitteln.

(3) Die nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Eintragungen sind den dem Standesamtsverband angehörigen Gemeinden mit den angeführten Punktewerten zuzuordnen:

(4) Die Zuordnung gemäß Abs. 3 lit. b ist in der durch die Z. 1 bis 4 angegebenen Reihenfolge vorzunehmen. Hiebei ist der im Ehebuch eingetragene Wohnort maßgebend.

(5) Der Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Staatsbürgerschaftsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der nach der letzten Volkszählung festgestellten Einwohnerzahlen aufzuteilen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.