# Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren

Regierungsvorlage 38/1986

1.

Gesetz

über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Maßnahmen gegen Lärmstörungen

(1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und örtlich beschränken.

(3) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von Beschränkungen gemäß Abs. 2 bewilligen. In solchen Fällen ist durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, daß die Lärmbelästigungen möglichst gering bleiben.

(4) Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schiffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.

§ 2

Halten von Tieren

(1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

(2) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen.

(4) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.

(5) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kann die Behörde die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.

(6) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie der Verwertung oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.

(7) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Haltung von Tieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

§ 3

Behörden, eigener Wirkungsbereichder Gemeinden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 6 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

§ 5

Sofortiger Zwang

Die in den §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen durch unmittelbare behördliche Befehls und Zwangsgewalt getroffen werden.

§ 6

Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

§ 7

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 34 Abs. 1 lit. b des Sicherheitsgesetzes, LGBl Nr. 49/1975, außer Kraft.