# Parkabgabegesetz

Regierungsvorlage 37/1986

2.

Gesetzüber die Erhebung einer Abgabe für das Abstellen vonKraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

(Parkabgabegesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Öffentlichen Straßen eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

§ 2

Festlegung der Abgabepflicht

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist.

(2) Die Verkehrsflächen, für welche die Abgabepflicht besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Größe, Form, Farbe und Aufschrift der Hinweistafeln zu erlassen.

§ 3

Abgabepflichtige, Auskunftspflichtige

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker verpflichtet.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überläßt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte.

§ 4

Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Abgabe darf

(3) Die Landesregierung hat das Höchstausmaß der Abgabe entsprechend dem von ihr kundgemachten Lebenshaltungskostenindex durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn sich das Höchstausmaß um 20 v.H. ändert.

§ 5

Entrichtung und Fälligkeit

(1) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Die Abgabe ist bei Beginn des Abstellens fällig.

§ 6

Ausnahmen

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für

§ 7

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

§ 8

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.