# Wählerkarteigesetz, Änderung

Regierungsvorlage 36/1986

3.

Gesetzüber eine Änderung des Wählerkarteigesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 61/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1978, wird wie folgt geändert:

Der § 3 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Wenn eine der im Abs. 1 genannten Personen in einer Gemeinde mehrere Wohnungen hat und die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, so ist die Person in jenen Wahlsprengel der Wählerkartei aufzunehmen, in dem sie am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat."