# Durchführung des Tierzuchtgesetzes, Änderung

4.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungzur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1983, wird verordnet:

Im § 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 27/1983, hat es statt „vier Jahren" zu lauten „drei Jahren".