# Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Übertragung an die Stadt Dornbirn

7.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Übertragung derSchlachttier- und Fleischuntersuchung an die Stadt Dornbirn

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

Für das Gebiet der Stadt Dornbirn wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der Stadt Dornbirn übertragen.