# Spitalbeitragsgesetz, Neukundmachung

8.

Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Spitalbeitragsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Spitalbeitragsgesetz neu kundgemacht.

Artikel II

In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:

Artikel III

Der § 7 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, wird als nicht mehr geltend festgestellt.

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§ 1

Allgemeines

(1) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten sind auf Antrag Beiträge zur Deckung von Betriebsabgängen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§ 6) und durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen Zinsen für das Darlehen so weit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Bedarfes und der finanziellen Lage des Rechtsträgers der Krankenanstalt als gerechtfertigt anerkannt werden.

(3) Der Beitragsberechnung ist jener Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen, der sich nach Abzug allfälliger Zweckzuschüsse des Bundes und allfälliger Mittel aus dem Krankenanstalten Zusammenarbeitsfonds ergibt (Berechnungsgrundlage).

(4) Zum Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2

Beitragsleistung

(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 v. H. der Berechnungsgrundlage zu leisten, der auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Patienten aufzuteilen ist. Einer Gemeinde sind jene Patienten zuzurechnen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Krankenanstalt in der betreffenden Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Abweichend davon sind Patienten, die unmittelbar vor ihrer Aufnahme in die Krankenanstalt in Anstalten oder Heimen für alte oder pflegebedürftige Menschen untergebracht waren, jener Gemeinde zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrer Anstalts- oder Heimunterbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Diese abweichende Regelung gilt nicht

(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Beitrag ist in der Weise zu ermitteln, daß 40 v. H. der Berechnungsgrundlage durch die Summe der verrechenbaren Verpflegstage geteilt wird. Als verrechenbar gelten alle im betreffenden Kalenderjahr aufgelaufenen Verpflegstage, die auf Patienten entfallen, von denen kostendeckende Pflegeentgelte nicht erreichbar sind. Die sich ergebende Zahl ist mit der Summe der verrechenbaren Verpflegstage jener Patienten zu vervielfachen, die der betreffenden Gemeinde zuzurechnen sind. Diese Zahl in Schilling ergibt den von der betreffenden Gemeinde zu leistenden Beitrag. Sofern ein der Beitragsberechnung zugrunde zu legender Patient nach den Bestimmungen des Abs. 1 keiner Gemeinde des Landes zuzurechnen ist, ist der entsprechende Beitrag vom Land zu leisten.

(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen weiteren Beitrag in Höhe von 40 v. H. der Berechnungsgrundlage.

§ 3

Beitragsverfahren

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land in bestimmten Zeitabständen Beitragsausweise zu übermitteln, in denen die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten anzuführen sind. Die Zeitabstände für die Übermittlung der Beitragsausweise und die in den Beitragsausweisen anzuführenden Daten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gemeinde bzw. das Land kann gegen den Beitragsausweis binnen einem Monat nach Einlangen desselben beim Rechtsträger der Krankenanstalt Einwendungen erheben. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, gilt der Beitragsausweis als anerkannt. Werden Einwendungen erhoben und ist die Anerkennung der Beitragspflicht weder von der betreffenden Gemeinde, noch von einer sonst in Betracht kommenden Gemeinde oder vom Land zu erreichen, so kann der Rechtsträger der Krankenanstalt binnen einem Monat nach Einlangen der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung (Abs. 4) beantragen. Übermittelt der Rechtsträger einer Krankenanstalt den Beitragsausweis nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig, so erlischt hinsichtlich der nicht rechtzeitig mitgeteilten Patienten oder Verpflegstage der Anspruch der Beitragsleistung. Dasselbe gilt, wenn die Frist für den Antrag an die Landesregierung auf Entscheidung über die Beitragspflicht versäumt wurde.

(2) Binnen einem Monat nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die beitragspflichtigen Gemeinden und das Land unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten um Überweisung des Beitrages für das vergangene Kalenderjahr zu ersuchen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch auf Beitragsleistung als erloschen. Die Gemeinden und das Land haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge binnen einem Monat nach Einlangen des Ersuchens zu leisten.

(3) Die Gemeinden und das Land haben auf Ersuchen dem Rechtsträger der Krankenanstalt vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages und der anerkannten Beitragsausweise zu ermitteln.

(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.

§ 4

Wirtschaftsaufsicht

(1) Krankenanstalten, zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.

(4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

§ 5

Voranschlag

(1) Der Voranschlag muß alle Ausgaben sowie allfällige Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften enthalten. Den Ausgaben sind die zu erwartenden Einnahmen gegenüberzustellen. Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Dienstpostenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Voranschlag samt Dienstpostenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Dienstpostenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Dienstpostenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Dienstpostenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

§ 6

Rechnungsabschluß

(1) Der Rechnungsabschluß muß die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Rechnungsabschlüsse, die vom Landtag beschlossen wurden.