# Höchstausmaß der Gästetaxe

9.

Verordnungder Landesregierung über das Höchstausmaßder Gästetaxe

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 20 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 24/1977, außer Kraft.