# Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung

Selbstständiger Antrag 42/1986

14.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über denLandesvolksanwalt

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, wird wie folgt geändert:

Dem § 6 ist folgender § 6a anzufügen:

„§ 6a

Öffentliche Ausschreibung,Anhörung der Bewerber

Der Wahl des Landesvolksanwaltes hat eine öffentlicheAusschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in denTageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Wahl im Volksanwaltsausschuß eine Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber um das Amt des Landesvolksanwaltes durchzuführen. "