# Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung gesetzwidrig war

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Kundmachungder Landesregierung über die Feststellung desVerfassungsgerichtshofes, daß eine Verordnung derBezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend die Erlassung vonGeschwindigkeitsbeschränkungen auf der A14, der S 16 undder B 316 gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 des Bundes Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1987, V 81/86-7, ausgesprochen, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18. Jänner 1985, Zl. III V/600 A/85, betreffend die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Umfahrungsstraße von Bludenz der A 14, auf der S 16, Arlberg Schnellstraße, und auf der B 316 im Gemeindegebiet von Bürs, Bludenz, Innerbraz, Dalaas und Klösterle, gesetzwidrig war.