# Ausnahme von den Schonzeiten

25.

Verordnungder Landesregierung überAusnahme von den Schonzeiten

Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, wird verordnet:

Im Jagdjahr 1987/88 endet im Verwaltungsbezirk Bludenz die Schonzeit für Schmaltiere am 1. Juni 1987.