# Ausbildungskurs und Prüfung für Schiführer

34.

Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskursund die Prüfung für Schiführer

Auf Grund der §§ 21, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 sowie 25 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausbildungskurs für Schiführer

§ 1

Allgemeines

Der Ausbildungskurs für Schiführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.

§ 2

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:

§ 3

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:

§ 4

Ausbildungsdauer

(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt 24 Tagen durchzuführen.

(2) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, daß die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.

(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.

2. Abschnitt

Schiführerprüfung

§ 5

Ausschreibung der Schiführerprüfung, Zulassung

(1) Für die Ausschreibung der Schiführerprüfung gilt der § 5 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß.

(2) Zur Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie an einem entsprechenden Ausbildungskurs für Schiführer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. I und 3 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.

§ 6

Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß.

3. Abschnitt

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 7

(1) Die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung und die Bergführerprüfung ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Schiführer nach dem 1. und 2. Abschnitt.

(2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Schiführer nach dem 1. und 2. Abschnitt müssen nicht durchgeführt werden, solange sie nach Abs. 1 durch die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt werden.