# Ausbildungskurs und Prüfung für Langlauflehrer

35.

Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskursund die Prüfung für Langlauflehrer

Auf Grund der §§ 22, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 sowie 25 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausbildungskurs für Langlauflehrer

§ 1

Allgemeines

Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.

§ 2

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:

§ 3

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat die Technik und die Methodik des Schilanglaufes von der Grundstufe bis zur Meisterstufe in verschiedenen Geländeformen sowie eine Einführung in den weitkampfmäßigen Schilanglauf zu umfassen.

§ 4

Ausbildungsdauer

(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt drei Wochen durchzuführen.

(2) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind so auszuschreiben, daß die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den beiden Abschnitten mindestens drei Wochen als Langlauflehrer zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.

(3) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu besuchen.

2. Abschnitt

Langlauflehrerprüfung

§ 5

Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung,Zulassung

(1) Für die Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung gilt der § 5 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß.

(2) Zur Langlauflehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Langlauflehrer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.

§ 6

Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß.

3. Abschnitt

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 7

Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen für Langlaufschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt.