# Landesbedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 25/1987

46.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Artikel I

Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 41/1983, Nr. 40/1984 und Nr. 38/1985, wird wie folgt geändert:

"§ 82

Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 83

Begünstigte Bemessung des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses

(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhegenußfähige Dienstzeit

noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgeneines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben,dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und

beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden

Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuß bis auf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren."

"§ 85a

Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten

"§ 91

Erlöschen des Anspruches auf Versorgung,Abfindung, Ablösung

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse der Landesangestellten und Landesarbeiter gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beibehaltung der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten als Vertragsverhältnisse nach diesem Gesetz.

(2) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

Artikel III

Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 30 und 42 treten am 1. September 1987 in Kraft.

(2) Der § 2 Abs. 3 und das III. Hauptstück des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 41/1983, Nr. 40/1984 und Nr. 38/1985 treten am 1. Dezember 1987 wieder in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 29, 31 bis 41 und 43 sowie der Art. II in Kraft.