# Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede

47.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtlicheVereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für

Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung

der Umwelt sowie die Nebenabrede zu dieser Vereinbarung

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, werden im folgenden die Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt sowie die Nebenabrede zu dieser Vereinbarung kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 8. April 1987 genehmigt.

§ 2

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 am 18. September 1987 in Kraft getreten.

Vereinbarungüber die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe

und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Artikel 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffeim Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzesvom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastungder Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Artikel 4

Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Artikel 7

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

im Sinne des Artikels 2

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6mg/m3

(0,22 ppm)

1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größter/gleich

0,2 mg/m3 0,8mg/m3

2. Kohlenmonoxid 30,0mg/m3

(26ppm)

3. Stickstoffdioxid 0,6mg/m3

(0,31ppm)

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3(ppm), bezogen auf 20°C und 1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1 0,2mg SO2/m3 (0,075ppm) als Tagesmittlwert

1.2 0,2mg SO2/m3 (0,075ppm) als Halbstundenmittelwert;

drei Halbstundenmittlwerte

pro Tag bis zu einer

Konzentration von 0,5 mg

SO2/m3 (0,185ppm) gelten

nicht als Überschreitung des

Halbstundenmittlwertes.

1.3 0,2mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser

Wert bezieht sich auf Staub

mit einem Stoke’schen

Äquivalentdurchmesser kleiner

als 10um

2. Kohlenmonoxid

2.1 10mg CO/m3 (9ppm) als gleitender

Achtstundenmittelwert

2.2 40mg CO/m3 (34ppm) als Einstundenmittlwert

3. Stickstoffdioxid

0,2mg NO2/m3 (0,105ppm) als Halbstundenmittlwert

Nebenabredezur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwertenfür Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerungder Belastung der Umwelt

I.

Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:

II.

Die zur Durchführung der unter Abschnitt I. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des Art. 3 der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.

III.

Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.