# Landes-Bezügegesetz, Änderung

Ausschussvorlage 26/1987

48.

Gesetzüber eine Änderung des Landes-Bezügegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landes Bezügegesetz, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1981, wird wie folgt geändert:

"§ 5a

Anrechnung von Aufsichtsratsvergütungen

„§ 20

Reisekostenentschädigung

„§ 23

Anrechnung von Einkünften

Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 18 bzw.

"§ 27

Anrechnung von Einkünften

"§ 30

Versorgungsbezüge

Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und den Waisen

"§ 32a

Überweisung von Pensionsbeiträgen

Wenn bei der Ermittlung der Ruhebezüge eines Mitgliedes des

§ 39 Abs.2 erster Satz – Anzeigepflicht –

§ 49 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 51 – Abzüge von den Bezügen –

§ 52 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 53 – Verjährung –

§ 68 – Sonderzahlung –

b) des 4. Abschnittes:

§ 55 – Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe-

und Versorgungsgenüsse –

§ 75 Abs. 6 – Berechnung der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit – mit der Maßgabe, daß an die

Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

die Funktionsdauer zu treten hat.

§ 76 Abs. 3 und 4 – Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses –

mit der Maßgabe, daß an die Stelle der

Versetzung in den Ruhestand das

Ausscheiden aus der Funktion zu treten

hat.

§ 79 – Hilflosenzulage –

§ 83 Abs. 2 und 4 – Begünstigte Bemessung des Witwen- und

Witwerversorgungsgenusses – mit der

Maßgabe, daß das Erfordernis des

Vorliegens einer Mindestdauer der

Funktionsausübung zu entfallen hat.

§ 84 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und

Witwerversorgungsgenuß –

§ 85 – Übergangsbeitrag –

§ 85a – Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten –

§ 86 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 – Waisenversorgungsgenuß –

§ 92 – Todesfallbeitrag – ."