# Dasselbeulenkrankheit der Rinder, Bekämpfung

51.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Bekämpfung derDasselbeulenkrankheit der Rinder

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:

§ 1

Entdasselungspflicht

In den Gemeinden jener Verwaltungsbezirke, in denen in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, sind alle nichtlaktierenden Rinder der Entdasselung und der Nachuntersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

§ 2

Entdasselungsverfahren

(1) Die Entdasselung hat jährlich in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember zu erfolgen.

(2) Die Entdasselung hat durch einen Tierarzt mit einem nach dem jeweiligen Stand der Veterinärmedizin geeigneten und vom Amt der Landesregierung dem die Entdasselung durchführenden Tierarzt zur Verfügung gestellten Medikament zu erfolgen.

(3) Der die Entdasselung durchführende Tierarzt hat der Bezirkshauptmannschaft innerhalb eines Monats nach Abschluß der Entdasselung ein Verzeichnis mit Angabe der Tierhalter und der behandelten Tiere (Ohrmarkennummern) geordnet nach Gemeinden vorzulegen.

§ 3

Nachuntersuchung

Der Tierbesitzer hat in dem auf die Entdasselung folgenden Frühjahr eine Nachuntersuchung der entdasselten Rinder durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Rinder, bei denen Dasselbeulen sichtbar sind, sind unverzüglich einer geeigneten Nachbehandlung zu unterziehen. Die Bezirkshauptmannschaft ist von solchen Fällen in Kenntnis zu setzen.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, LGBl. Nr. 24/ 1965, außer Kraft.