# Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 31/1987

59.

Gesetz

über eine Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, wird wie folgt geändert:

"§ 7a

Dienststellenausschuß

"§ 11

Dienstgeberbesprechungen

"§ 15a

Freistellung für Schulungszwecke

"§ 21a

Wahlkommissionen

"§ 30

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 31

Kundmachung der Wahlergebnisse

(1) Wenn für einen Wahlkörper eine Wahlkommission nach § 21a

besteht, hat diese das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten samt den im § 28 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlvorstand hat die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtigzustellen.

(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 28 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt."

Artikel II

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer nach dem Arbeitsverfassungsgesetz bestehenden betrieblichen Vertretung von Gemeindebediensteten gelten bis zur nächsten Personalvertretungswahl als Personalvertreter und Ersatzmitglieder nach diesem Gesetz.