# Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung, Änderung

67.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derLandesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 118 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1987, wird verordnet:

Die Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 16/1981, wird wie folgt geändert:

Im § 2 sind jeweils nach dem Wort "Ernennung" die Worte "oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses" einzufügen.