# Landesbedienstete, besondere Zulage

71.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an Landesbedienstete

Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1984, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbeamten und Landesangestellten, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 69/1987, zum Gehalt eine geringere Teuerungszulage als 250 S zukommt, ist zum Gehalt eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 250 S und der Teuerungszulage, die dem Landesbeamten oder Landesangestellten auf Grund der genannten Verordnung zukommt.

§ 2

Den Landesarbeitern, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 69/1987, zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine geringere Teuerungszulage als 1,44 S zukommt, ist zum Lohn eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 1,44 S und der Teuerungszulage, die dem Landesarbeiter auf Grund der genannten Verordnung zukommt.

§ 3

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984 und Nr. 51/ 1985, bleiben unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.