# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

77.

Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebediensteten imZollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:

§ 1

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,5009 fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 56/1986, außer Kraft.