# Ausnahmen von den Schonzeiten

78.

Verordnungder Landesregierung über Ausnahmen von den Schonzeiten

Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, wird verordnet:

§ 1

Im Jagdjahr 1987/88 beginnt die Schonzeit für

§ 2

Im Jagdjahr 1988/89 endet in den Verwaltungsbezirken Bregenz, Dornbirn und Feldkirch die Schonzeit für Rehgeißen und -kitze am 15. Mai 1988.