# Gemeindeverband „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“

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Verordnungder Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes

„Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Gemeinde Bartholomäberg und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton i.M., Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für den Polytechnischen Lehrgang Außermontafon.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon" und hat seinen Sitz in Bartholomäberg.

§ 2

Investitionsaufwand

(1) Zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden für die neu zu bauende Schule einen Betrag von 25 Millionen Schilling nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Bartholomäberg 17,63 v H.

Gemeinde St. Anton i.M. 5,11 v.H.

Gemeinde Silbertal 7,35 v.H.

Marktgemeinde Schruns 32,82 v.H.

Gemeinde Tschagguns 19,18 v.H.

Gemeinde Vandans 17,91 v.H.

(2) Die Gemeinde Bartholomäberg hat zusätzlich den für den Neubau und den Spielplatz erforderlichen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle über dem Betrag von 25 Millionen Schilling liegenden Mehrkosten zu tragen.

(3) Wenn die geschätzten Baukosten in Höhe von 37,3 Millionen Schilling unterschritten werden, verringert sich der im Absatz 1 genannte Betrag um die Höhe der Unterschreitung.

§ 3

Betriebsaufwand

Die Beiträge der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtschülerzahl geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

§ 4

Verwaltungsaufwand

Die Verwaltungsgeschäfte für den Gemeindeverband werden durch das Gemeindeamt Bartholomäberg besorgt. Dafür erhält die Gemeinde Bartholomäberg einen jährlichen Bauschbetrag in Höhe von 4 v.H. des Betriebsaufwandes. Für die Ermittlung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Beiträge zu diesem Betrag gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

§ 5

Organe

Organe des Gemeindeverbandes sind

§ 6

Verwaltungsausschuß

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören aus den Gemeinden Bartholomäberg und Schruns je drei Vertreter, aus den Gemeinden Tschagguns und Vandans je zwei Vertreter sowie aus den Gemeinden St. Anton i.M. und Silbertal je ein Vertreter an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies die Ausschußmitglieder von wenigstens drei Gemeinden unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(3) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens vier der Gemeinden durch mindestens ein Mitglied vertreten sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(4) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

§ 7

Obmann

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.

(5) Die Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuß in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

§ 8

Rechnungsprüfer

(1) Der Verwaltungsausschuß hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 9

Sachverständige

Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, seinen Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

§ 10

Urkundenfertigung

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren vom Verwaltungsausschuß dazu bestimmten Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.

§ 11

Auflösung des Gemeindeverbandes Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Investitionsaufwand im Sinne des § 2 aufzuteilen.