# Ausnahmen von Schonzeiten

5.

Verordnungder Landesregierung überAusnahmen von den Schonzeiten

Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, wird verordnet:

Im Jagdjahr 1987/88 beginnt die Schonzeit für Rehkitze und Hirschkälber am 15. Februar 1988.