# Kostenersatz für den Bezug von Bescheidsausfertigungen des Grundverkehrssenates

6.

Verordnungder Landesregierung über den Kostenersatz für denBezug von Bescheidausfertigungen des Grundverkehrssenates

Auf Grund des § 15 Abs. 6 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1987, wird verordnet:

Der Kostenersatz für den Bezug von Bescheidausfertigungen des Grundverkehrssenates beträgt 20 S je Bescheidsausfertigung.