# Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei, Änderung

7.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebietder örtlichen Sicherheitspolizei

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1975, wird verordnet:

Der § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei, LGBl. Nr. 44/1984, hat zu lauten:

"(2) Das Ehrenzeichen ist an einem rot weißen Dreiecksband oder als Band in Form einer schmalen Leiste an der linken Brustseite zu tragen."