# Verhältniszahlen für die Erteilung von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe

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Verordnungdes Landeshauptmannes über die Verhältniszahlenfür die Erteilung von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe

Gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl Nr. 125/1987, wird verordnet:

§ 1

Verhältniszahl

Die Verhältniszahl zur Ermittlung der Höchstzahl an

Kraftfahrzeugen, für die Konzessionen zur Ausübung des Taxi Gewerbes

erteilt werden dürfen, beträgt für den Standort

Bludenz 1,26

Bregenz 1,38

Dornbirn 1,26

Feldkirch 1,30

Hohenems 1,04

Rankweil 1,09

Schruns 1,07

§ 2

Höchstzahl

Die Höchstzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Verhältniszahl mit der Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) in der betreffenden Gemeinde. Dabei sind Dezimalstellen ab einschließlich 0,50 aufzurunden. Die Höchstzahlen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.