# Verhältniszahlen für die Erteilung von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe

15.

Verordnungdes Landeshauptmannes über ein Verbot des Auffahrens aufStandplätzen mit bestimmten Taxifahrzeugen

Gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 125/1987, wird verordnet:

§ 1

Auf behördlich bestimmten Standplätzen des Taxi Gewerbes darf mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, nicht aufgefahren werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.