# Verwaltungsabgabenverordnung, Änderung

19.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerwaltungsabgabenverordnung

Auf Grund der § § 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/150, wird verordnet:

Artikel I

Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 69/1985, wird wie folgt geändert:

zugunsten von Ausländern (§ 3 Abs. 1 lit. j),

5 v.T. vom Wert des Rechtes für die gesamte Vertragsdauer

bzw. des Pfandbetrages oder

5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am achtfachen

Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft in

Vorarlberg,

mindestens jedoch 400

und höchstens 25.000“

„34a. Ausstellung einer Bescheinigung, daß ein Grundstück nicht

unter § 1 Abs. 1 lit. a des Grundverkehrsgesetzes fällt

oder der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf

(Negativbescheinigung) 100“

4. Nach der Tarifpost 69 ist folgende Tarifpost 69a einzufügen:

„69a. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

(§ 44 Abs. 1) 60“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.