# Landschaftsschutzgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 44/1987

22.

Gesetzüber eine Änderung des Landschaftsschutzgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982, wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

"(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 65 v.H. dem Vorarlberger Landschaftspflegefonds und zu 35 v.H. der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu.

(3) Die der Gemeinde gemäß Abs. 2 zufallenden Mittel sind für

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege einschließlich der Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf diesen Gebieten und, soweit dies nicht möglich ist, für sonstige Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Von dem Ertrag der Landschaftsschutzabgabe nach § 25 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung, der bis zum 1. September 1988 nicht auf die dort vorgesehene Weise verwendet wurde, sind der Gemeinde, in welcher der Bodenabbau erfolgte, 70 v.H. zur Verwendung nach § 19 Abs. 3 zu überlassen. Der Rest ist vom Fonds ohne Bindung nach § 25 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung zu verwenden.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Der Art. 1 Z. 1 und 4 tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. Auf den bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Materialabbau sind die §§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der Art. 1 Z. 2 und 3 tritt am übernächsten Monatsersten, der auf den Tag der Kundmachung dieses Gesetzes folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Neufestsetzung der Landschaftsschutzabgabe, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 50/1987, außer Kraft. Auf den bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Materialabbau sind der § 20 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung und die genannte Verordnung anzuwenden.