# Beitritt Burgenlands zur Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

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Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten

der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche

Berufs- und Fachschulen für das Land Burgenland

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird kundgemacht:

Das Land Burgenland ist der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs und Fachschulen gemäß ihrem Art. 12 beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Burgenland am 16. April 1988 in Kraft getreten.