# Ausnahme von den Schonzeiten

27.

Verordnungder Landesregierung überAusnahmen von den Schonzeiten

Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, wird verordnet:

Im Jagdjahr 1988/89 endet im Verwaltungsbezirk Bludenz die Schonzeit für Schmaltiere am 1.6.1988.