# Führung der Staatsbügerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1987

28.

Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden

für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1987

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1987 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1987 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.