# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

31.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnungüber Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz

Aufgrund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1987, hat zu lauten:

„(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. „