# Gemeindebedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 18/1988

34.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 42/1983, Nr. 41/1984 und Nr. 39/1985, wird wie folgt geändert:

„§4

Dienstbehörde

„§ 85

Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 86

Begünstigte Bemessung des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses

(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhegenußfähige

Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an denFolgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und

beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhegenußfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 79 Abs. 3 und 4 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden

Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuß bis auf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.“

„§ 88a

Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten

„§ 94

Erlöschen des Anspruches auf Versorgung,Abfindung, Ablösung

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse der Gemeindeangestellten und Gemeindearbeiter gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beibehaltung der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten als Vertragsverhältnisse nach diesem Gesetz.

(2) Die Gemeinde als Träger von Privatrechten hat Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten, die nur wegen ihres öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(3) Die im Abs. 2 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel III

Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am Monatsersten, der auf den Tag seiner Kundmachung folgt, in Kraft.