# Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds, Änderung

35.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds

^ Auf Grund des § 23 Abs. 6 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, wird verordnet:

Der § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds, LGBl. Nr. 7/1982, hat zu lauten:

„(2) Der Fonds hat jenen Gemeinden, die durch einen abgabepflichtigen Bodenabbau in einer anderen Gemeinde oder durch den Abtransport des dabei abgebauten Materials erheblich belastet werden, insgesamt bis zu 8 v.H. des Ertrages zu überlassen, da ihm aus dem gesamten Bodenabbau innerhalb eines Kalenderjahres zufällt. Die Verteilung hat nach dem Ausmaß der Belastung der einzelnen Gemeinden zu erfolgen.“