# Feuerwehrehreneichen, Durchführungsverordnung, Änderung

43.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über dasFeuerwehrehrenzeichen des Landes Vorarlberg

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Feuerwehrehrenzeichen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 18/1952, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Feuerwehrehrenzeichen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 28/1952, wird wie folgt geändert:

"§ 2

Die Feuerwehrmedaille darf an Personen, die wegen eines