# Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

51.

Verordnungder Landesregierung über dieAusstattung von Bestattungsfahrzeugen

Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, daß weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

§ 2

Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

(1) Die Bestattungsfahrzeuge haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

(2) Der Laderaum darf nur für die Beförderung von Särgen und Bestattungsgegenständen verwendet werden.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Sie gilt für Bestattungsfahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt neu zugelassen werden.