# Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, Änderung

52.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderungder Verordnung über die Bekämpfung derDasselbeulenkrankheit der Rinder

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:

Der bisherige § 1 der Verordnung über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, LGBl. Nr. 51/1987, ist als § 1 Abs. 1 zu bezeichnen. Dem § 1 sind folgende Absätze 2 und 3 anzufügen:

"(2) Der Entdasselung und der Nachuntersuchung sind auch jene nichtlaktierenden Rinder zu unterziehen, die in einem Verwaltungsbezirk, in dem in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, gesömmert wurden.

(3) Laktierende Rinder sind nur über besondere Anordnung des Amtstierarztes der Entdasselung und der Nachuntersuchung zu unterziehen."